Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Cookie-Einstellungen

Anmeldung

Wir haben Ihr Interesse geweckt und Sie möchten einen Kindergarten- oder Krippenplatz für Ihr Kind bei uns vormerken? Kein Problem! Sie können sich jeweils bis spätestens Dezember für das neue Kindergartenjahr im September vormerken lassen. Dies funktioniert ganz einfach durch unseren Vormerkbogen, den Sie gleich hier auf dieser Seite herunterladen können. Zusätzlich können Sie auch einen Termin für eine Besichtigung unseres Hauses vereinbaren, bei der Sie die zukünftigen Erzieher Ihrer Kinder kennenlernen können.

Ab März erhalten Sie dann per Post eine Zusage, für wann Sie einen Platz im Kinderhaus erhalten haben und können dann zeitnah ihren Betreuungsvertrag unterschreiben.

Etwa im Juni findet dann ein „Infonachmittag“ statt, an dem Sie gemeinsam mit den Erziehern Ihrer Gruppe alles Notwendige, wie etwa die Eingewöhnung, besprechen können.

Kündigung des Kindergarten-/Krippenplatzes

Eine Kündigung des Kindergarten-/Krippenplatzes durch die Eltern ist grundsätzlich nur zum Ende des Kindergarten-/Krippenjahres möglich. Sie muss bis spätestens 31.05. des laufenden Kindergartenjahres erfolgen. Während des Kindergarten-/Krippenjahres ist eine Kündigung durch Eltern nur aus wichtigem Grund (z.B. Wegzug) zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich. Bei Eintritt in die Schule ist keine Kündigung erforderlich. Für die letzten beiden Monate des Kindergartenjahres vor Übertritt in die Schule ist eine Kündigung nicht zulässig.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.